Allgemeine Geschäftsbedingungen der VCU - Video Conferencing Units GmbH

1.Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für all unsere – auch zukünftigen – Verträge. Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragsvergabe des Kunden an uns ausnahmslos annerkannt.

1.2 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, der Anschluß, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordrenisses.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen des Kunden gelten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder mit Auslieferung der Ware als angenommen.

2.2 Für den Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich ab Lager Dreisbach / Saar oder - bei Direktversand - ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Lieferung, Versand, Gefahrübergang

4.1 Die von uns genannten Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Lieferfristen verlängern sich bzw. Liefertermine verschieben sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, um die der Kunde in Verzug ist.

4.2 Unsere Lieferungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4.3 Der Kunde ist zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für ihn unzumutbar ist.

4.4 Ereignisse höherer Gewalt und von uns nicht zu vertretende Umstände, die die Leistung vorübergehend unmöglich machen oder sonst behindern, wie z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel u.ä., berechtigen uns - auch innerhalb des Leistungsverzuges -, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrags infolge Ereignisse höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände für uns unzumutbar, so können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zur Hinausschiebung der Leistung bzw. zum Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 und 2 genannten Ereignisse bei uns oder bei unseren Lieferanten eintreten; die Ausübung dieses Rechts durch uns begründet keine Schadensersatzansprüche des Käufers.

4.5 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, wobei uns die Wahl des Transportweges und des Transportmittels überlassen bleibt. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Person übergeben worden ist. Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.

4.6 Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.

5. Teststellungen

Für den Fall einer kostenlosen Teststellung eines Videokonferenzsystems oder einer sonstigen Anlage durch VCU GmbH ist diese berechtigt, Rücksendung vom Kunden jederzeit zu verlangen. Kommt der Kunde der Aufforderung der Rücksendung nicht unverzüglich nach, kann VCU GmbH neben dem Rückforderungsrecht als pauschalierte Nutzungsentschädigung den Tagesmietpreis für jeden Tag der hierdurch verursachten Verzögerung gem. aktueller VCU GmbH Preisliste verlangen.

6. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen per Nachnahme ohne Abzug zahlbar. Sofern wir uns mit einer Zahlung durch Scheck oder Wechsel einverstanden erklären, erfolgt die Hingabe von Schecks und Wechseln in jedem Fall lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung unserer Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Erfolgt die Zahlung des Kaufpreises mit Zahlungsmitteln, die sich der Käufer durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Kaufpreisanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.

6.2 Stehen mehrere Forderungen gegen den Käufer offen und reicht eine Zahlung des Käufers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der Käufer ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.

6.3 Der Eintritt des Zahlungsverzugs des Käufers setzt eine Mahnung durch uns nicht voraus. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens sowie weiterer gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten.

6.4 Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern - insbesondere Zahlungseinstellung des Käufers, Wechsel- oder Scheckprotest, nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer oder Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens - so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zu verweigern, bis der Kaufpreis für die noch ausstehenden Lieferungen bezahlt oder hierfür Sicherheit geleistet worden ist. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung des Kaufpreises oder der Sicherheit sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

6.5 Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht, beispielsweise wegen Mängel der Sache, steht dem Käufer nur in Ansehung solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden und noch entstehenden Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.2 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 Bürgerliches Gesetzbuch, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrags zu dem Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Käufers verbunden wird, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, daß die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.

7.3 Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrunde bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. Ziffer 7.2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

7.4 Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Ziffer 7.3 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

7.5 Der Käufer ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

7.6 Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gem. Ziffer 7.3 und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 7.5 bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen Verletzung von Vertragspflichten, bei Zahlungseinstellung des Käufers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

7.7 Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, sowie bei einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden, sonstigen Sicherheiten wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwehr und der Aufhebung des Zugriffs bzw. der Beeinträchtigung oder Gefährdung erforderlich werden, hat der Käufer zu tragen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

7.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

8. Sachmängelgewährleistung

8.1 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche betreffend alle mit VCU GmbH gekennzeichneten Produkte beträgt 12 Monate; bei allen anderen Produkten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten.

8.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Gewährleistungsfall ist nicht auf vorgenannte Ausschlussgründe zurückzuführen.

8.3 Die bei einer Untersuchung der Ware unverzüglich nach Ablieferung erkennbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Ware, sonstige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.

8.4 Die Regelung in Ziffer 8.3 findet auch dann Anwendung, wenn eine andere als die vertraglich vereinbarte Ware oder eine andere als die vertraglich vereinbarte Menge von Waren geliefert wird, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung des Käufers so erheblich abweicht, daß wir eine Genehmigung der Ware als ausgeschlossen betrachten müssen.

8.5 Ist die Mängelanzeige rechtzeitig und begründet. so leisten wir ausschliesslich in der Weise Gewähr, dass wir mangelhafte Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Auf unser Verlangen hat der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät nebst allem Zubehör und Dokumentation mit vorausbezahlter Fracht zur Untersuchung, ggf. Nachbesserung und anschließender Rücksendung an uns oder einen von uns benannten Dritten zu schicken.

8.6 Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

8.7 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln der Sache - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung sind nach Maßgabe nachfolgender Ziffer 9 ausgeschlossen.

9. Schutz- und Urheberrechte, Programmlizenz

9.1 Der Käufer wird uns unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf eine Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird. Bei Auseinandersetzungen mit Dritten wird der Käufer im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer handeln und uns Gelegenheit geben, den Käufer gegen etwaige Ansprüche von Schutzrechtsinhabern zu verteidigen und etwaige Ansprüche zu regeln. Wir sind berechtigt, unserer gesetzlichen Verpflichtung zur Beseitigung von bei Eigentumsübergang bestehenden Schutz- und Urheberrechten Dritter auch dadurch zu erfüllen, dass wir das Produkt - soweit dies für den Käufer zumutbar ist - in der Weise ändern bzw. ersetzen, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt.

9.2 Umgekehrt wird der Käufer uns gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers von Urheber- und Schutzrechten verteidigen bzw. freistellen, welche gegen uns dadurch entstehen, dass wir Instruktionen des Käufers befolgt haben oder der Käufer das Produkt geändert oder in ein System integriert hat.

9.3 Von uns zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von uns gelieferten Produkten. Kopien dürfen - ohne Übernahme von Kosten oder Haftung durch uns - lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.

10. Haftung

10.1 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, haften wir uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluß nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im übrigen sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.

10.2 Die gesetzliche Haftung für etwaige zugesicherte Eigenschaften sowie eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

10.3 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - verjähren in 6 Monaten. Die gesetzlichen Verjährungsfristen des § 852 Bürgerliches Gesetzbuch und § 12 Produkthaftungsgesetz sowie die Ausschlussfrist des § 13 Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt; im übrigen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für eine Haftung insoweit unberührt, als ein Schaden durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden Angestellten verursacht worden ist.

10.4 Die in dieser Ziffer 10 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Käufer.

11. Gewährleistung und Haftung

11.1 Während der Testzeit beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung auf den Fall der Arglist.
Der Kunde benutzt die Software in der Probezeit auf eigene Gefahr. Soweit wir dennoch Leistungen erbringen, erfolgt dies aus Kulanz.

11.2 Wenn der Kunde die Vergütung bezahlt und von uns eine Vollversion der Software erhalten hat, gelten die nachfolgenden Gewährleistungsregeln.

11.3 Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass die Software für einen bestimmten, vom Lizenznehmer angestrebten Zweck geeignet ist. Bei Software muss nach Stand von Wissenschaft und Technik gegebenenfalls mit Fehlern gerechnet werden. Für Übertragungsfehler auf Datenträgern und im Internet übernehmen wir keine Gewährleistung. Wir haften lediglich aus Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, aus Verzug und aus anfänglichem Unvermögen, und zwar auf Ersatz des typischen und nicht entfernten Schadens, jedoch (höchstens) pro Einzelschadensfall bis zum Doppelten des Auftragswertes. In jedem Fall ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Schaden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder von Daten oder für anderen finanziellen Verlust ausgeschlossen, die aufgrund der Benutzung unserer Software oder der Unfähigkeit, diese Software zu verwenden, entstehen, selbst wenn wir von der Möglichkeit eines Schadens unterrichtet worden sind.

11.4 Wird während der Gewährleistungsfrist ein Mangel festgestellt, ist die Kundin bzw. der Kunde verpflichtet, die Benutzung der mangelhaften Sache sofort zu beenden und den Mangel bei der Firma VCU geltend zu machen, andernfalls können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Die Gewährleistung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein offensichtlicher Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung geltend gemacht wurde.

11.5 Wir können Gewährleistung durch Nachbesserung erbringen. Die Nachbesserung erfolgt nach unserer Wahl durch
a) Überlassung neuer Dateien,
b) dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen von Fehlern zu vermeiden oder
c) durch Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises.
Falls die Nachbesserung lt. 12.5.a oder 12.5.b nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Wir können zur Nachbesserung lt. 12.5.a oder 12.5.b nicht verpflichtet werden.

11.6 Damit der Kunde seine Gewährleistungsansprüche nicht verliert, ist er verpflichtet, die Software unverzüglich nach der Überlassung der Vollversion zu untersuchen und offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen unter genauer Beschreibung zu rügen.

11.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäss installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, er weist nach, dass der Fehler hiervon unabhängig ist.

11.8 Falls Dritte Ansprüche oder Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, wird der Kunde uns unverzüglich unterrichten. Er darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Wir werden nach eigener Wahl die Ansprüche abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, der Bestellung entsprechenden Leistung austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist.

11.9 Der Haftungsausschluss nach Ziffer 12.1. bis 12.8 dieses Vertrages gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von unserer Seite verursacht wurden. Ebenfalls bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung beruhen, unberührt.

12. Geheimhaltung und Verwahrung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für die von uns gelieferte Software und vom Kunden hergestellten Kopien. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für die von uns gelieferte Software und vom Kunden hergestellten Kopien. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

13. Export

Der Export unserer Waren in Nicht-EG-Staaten bedarf unserer schriftlichen Einwilligung, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

14.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Dreisbach / Saar.

14.2 Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Merzig / Saar ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

HINWEIS: Daten der Käufer werden von uns EDV-mässig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.